Aufklärung zum Thema Drogen

FAQ – Hanf im Recht

– Ein Bericht von Eike Sauer –

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html.

Inhalt

 

 

 

1.1 Was heißt das, „FAQ“?

Die Abkürzung FAQ („Frequently Asked Question(s)“) wird einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll Probleme lösen, die immer wieder mal in der Newsgroup de.soc.drogen auftauchen. Er beruht unter anderem auf zahlreichen Antworten, die von sachkundigen Menschen in dieser Gruppe gegeben wurden.

2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?

Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) „anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“ Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, dass „Selbstschädigung“ (durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der Gesetzgeber glaubt, dass das auch für Cannabisbesitz gelte.

Es ist juristisch anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn dann zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht besessen. Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, dass er illegale Drogen konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müssten dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden. Denn sonst gilt „im Zweifel für den Angeklagten“ – und der Konsument bleibt straffrei.

2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?

Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt (BverfGE 90,145). In Fällen jedoch, die „gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, […] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.“
„Geringe Mengen“ von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von der Verfolgung absehen bzw. den Prozess einstellen, wenn man das Cannabis unter den genannten Bedingungen „anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.“ (§ 31a BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die „geringe Menge“ (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum eigenen Konsum besitzen („Eigenverbrauch“). Man muss glaubhaft machen können, dass man nicht regelmäßig konsumiert („gelegentlich“). Außerdem darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein breiter Ermessensspielraum.

2.3 Wie groß ist eine „geringe Menge“?

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. In der darauffolgenden Jahren wurde die Grenze von den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich oder auch gar nicht gesetzt.
Im Laufe der Jahre 2006 und 2007 änderten mehrere Bundesländer ihre Grenze, so dass es 2007 nur noch drei Grenzwerte gibt: Berlin, Bremen und Niedersachsen setzen die „geringe Menge“ bei 15 Gramm an, Mecklenburg-Vorpommern bei fünf Gramm. Baden-Württemberg betrachtet drei „Konsumeinheiten“ als geringe Menge. Als Konsumeinheit werden oft 2 Gramm betrachtet, so dass dort sechs Gramm als Grenze gelten dürfte. Alle übrigen Bundesländer haben sechs Gramm als geringe Menge festgelegt.

2.4 Was ist eine „nicht geringe Menge“?

Nicht alles, was keine „geringe Menge“ ist, ist deshalb gleich eine „nicht geringe Menge“.
In § 29a BtMG steht: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel […] an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder […] zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge […] Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Diese Taten gelten als Verbrechen und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die „nicht geringe Menge“ einen Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170)) kann diese Grenze „zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen Strafe“ von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.

2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?

Cannabis ist als Medikament genausowenig erlaubt wie als Genussmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis, Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.

2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?

Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durch Änderungen des BtMG sind jetzt nur noch Samen, die „nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt“ sind, von der Anlage I des BtMG augeschlossen. Die anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer Stufe. Wer einige Samen für einen Euro pro Stück oder zusammen mit z.B. Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.

2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?

Im Dezember 2004 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass Spuren von THC im Blut nicht automatisch bedeuten, dass ein Fahrer „unter der Wirkung“ einer Droge steht. Es geht davon aus, dass bei einer Konzentration von weniger als 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut nicht mehr von einem Drogeneinfluss ausgegangen werden kann. (Beim Beschwerdeführer wurden 16 Stunden nach dem Konsum 0,5 Nanogramm gemessen.)
Wird die Grenze überschritten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Man muss mit einem Bußgeld bis zu 1500 Euro, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von 250 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.
Für einen Straftatbestand („Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogeneinfluss jedoch nicht aus. Dafür muss die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nachgewiesen werden.

Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die mehrere hundert Euro kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen.
Allerdings hat das BVerfG 1993 entschieden (Az: 1 BvR 689/92), dass einmaliger Haschischkonsum eine derartige Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wurde häufig versucht, in einem sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen.
Zu dieser Praxis gab es drei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts im Sommer 2002 (Az: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95, 1 BvR 1143/98). Danach „geht die Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtsmoment bildet“, dass man Cannabiskonsum und Strassenverkehr nicht trennen kann. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde allerdings der Fall eines Taxifahrers, bei dem im Aschenbecher des Autos ein Joint-Stummel gefunden wurde. In den anderen Fällen wurde entschieden, dass eine Verweigerung des Drogenscreenings nicht zum Entzug des Führerscheins hätte führen dürfen.

2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?

Nein, eigentlich nicht. „Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“ (§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozess einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für „Strafvereitelung im Amt“) als der Drogenbesitzer.

3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?

Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind, Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann. Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. „Gut verpackt“ ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter (Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch nur, wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten Spieltrieb. Der lässt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben, die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern auf. Und die haben diese Informationen auch…

3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?

Es gibt glaubwürdige Berichte, dass schlecht verpacktes Cannabis erfolgreich über Staatsgrenzen hinweg verschickt wurde. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund, der durch eine Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen Aufwand finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewusst zu haben. Dann muss er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt.

3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?

In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren festgestellt werden. Bei „chronischem“ Konsum können nach dem Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen. Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden.

3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?

Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem (neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem kann es einem passieren, dass man weder an Autos noch an Waffen gelassen wird. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der Schweigepflicht unterliegen.
Joe Wein hat mir von einem Zeitsoldaten berichtet, der keinen Drogenkonsum angegeben hatte, und trotzdem bei der Musterung auf THC untersucht wurde. Es sei noch einmal ausdrücklich gesagt: Alle Angaben ohne Gewähr.

3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?

Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person (Name/Wohnsitz/Geboren(Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann sich eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man später immer noch machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis ist…), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht eingreifen!), und zwar schriftlich oder „zur Niederschrift“ (diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen. Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine geringere Menge abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren.

3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozess kommt?

Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen. Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich besser aufgehoben als in denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf sogar ausschließlich ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, …) gibt es beim zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann sich an die „Grüne Hilfe“ wenden. Sie ist im Web unter www.gruene-hilfe.de zu erreichen. Auf der Website findet man übrigens auch ein Spendenkonto…

4.1 Quellen

  • – Gesetzes- und Urteilstexte
  • – Artikel in der Zeitschrift „Hanf!“
  • – diverse Postings in de.soc.drogen
  • – Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
  • – Pressemitteilungen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (http://www.bverfg.de)
  • – Texte zum Führerscheinproblem von Michael Hettenbach
  • – „FAQ: Verhalten im Behördenkontakt“ (1995) von Matthias Fischmann
  • – „Cannabis in Apotheken“, Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
  • – „Drogen und Psychopharmaka“; Julien, Robert M. 1997 (ISBN 3-8274-0044-9)

Diese FAQ wurde im November 1997 von Eike Sauer (eike.sauer@t-online.de) geschrieben und bis August 1999 monatlich gepostet.

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Image: © B@rmaley / Dollar Photo Club